Ganz abgesehen davon, wäre es mit einer geteilten operativen Führung allein nicht getan. Qualifizierend für das dem Kläger haftpflichtrechtlich zurechenbare selbständige Erwerbseinkommen ist vielmehr die unternehmerisch-öko- nomische Gesamtverantwortung, letztlich also die Tragung des finanziellen Risikos. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihm die Ehefrau in gewissen Bereichen beratend zur Seite stand. Die Delegation von Führungsaufgaben in Teilbereichen ist zum einen nicht unüblich, zum anderen zieht es keinesfalls eine Vermutung dahin nach sich, dass eine wirtschaftliche Beteiligung des Delegierten an Risiko und Erfolg besteht.