Die Berufungsklägerin hält sich zwanghaft an den Begriff "führen". Dass Guido und Z. X. bei den vorliegenden Verhältnissen auch bei der Arbeit von aussen zuerst als Ehepaar und erst dann als Chef und Angestellte wahrgenommen wurden, erstaunt wenig. Der Rechtsschein wird durch das erzeugt, was der Kunde sieht und wie man mit ihm in Kontakt tritt. Namentlich in einem Restaurant dürfte das arbeitsrechtliche Merkmal der Überordnung stark durch die eheliche Beziehung überlagert werden beziehungsweise für Aussenstehende praktisch vollkommen in den Hintergrund treten.