Auch wenn der Restaurationsunternehmer mit dem Koch den Menüplan bespricht, macht das den Koch noch lange nicht zum Geschäftsführer und/oder Teilhaber, und dies auch dann nicht, wenn der Koch seinerseits mit (beschränkten) Weisungsbefugnissen über weitere Arbeitskräfte ausgestattet ist. Es ist nun nicht einzusehen, warum eine andere Betrachtungsweise greifen soll, nur weil es sich bei der Angestellten um die Ehefrau des Unternehmers handelt. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass Z. X. Erfolg und Risiko der Unternehmung "Ka." mit ihrem Ehemann geteilt hat.