Einschlägig wären vielmehr Mitsprache bei der strategischen Ausrichtung des gesamten Unternehmens, Mittragung von Investitionen und dergleichen. Wenn der Bauunternehmer mit seinem Geschäftsleiter oder einem Bauführer den Tagesablauf bespricht, lässt sich allein daraus mitnichten schliessen, dass letztere am Unternehmen beteiligt sind. Auch wenn der Restaurationsunternehmer mit dem Koch den Menüplan bespricht, macht das den Koch noch lange nicht zum Geschäftsführer und/oder Teilhaber, und dies auch dann nicht, wenn der Koch seinerseits mit (beschränkten) Weisungsbefugnissen über weitere Arbeitskräfte ausgestattet ist.