Andere Versicherungen gingen ebenfalls von einem Angestelltenverhältnis aus (03.1.4.A12, "Mädchen für alles"). In diesem Zusammenhang weist der Kläger mit Veranlassung darauf hin, dass Z. X. bei der Beklagten obligatorisch gegen Unfall versichert war, was nur unter der Voraussetzung möglich war, dass die Versicherte angestellt war. Ob ein Angestelltenverhältnis vorlag, hatte die Versicherung vorgängig zu prüfen, und sie hat es bejaht. Wenn die Berufungsklägerin -und sei es nunmehr als Haftpflichtversicherer des den Ehemann schädigenden Dritten- heute das Gegenteil behauptet, setzt sie sich zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch. 2