Zunächst geht aus zahlreichen, zum Teil versicherungseigenen Akten der Berufungsklägerin zu drei Unfällen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 1992- 1998 hervor, dass die Berufungsklägerin selbst Z. X. stets vorbehaltlos nur als Angestellte, Sekretärin, mitarbeitende Ehefrau etc. eingestuft hat (act. 03.1.V.4.A8/A9; act 03.1.V.3., Unfall vom 8.8.92, 6.1 und 6.2; act. 03.1.V.3, Unfall vom 17.1.96, 2.8, 2.2, 2.1, 3.1, 6.1-6.8, 12; act. 03.1.V.3, Unfall vom 3.7.98, 1.1, 1.2, 2.1-2.6, 4.1-4.3, 5.1-5.6). Andere Versicherungen gingen ebenfalls von einem Angestelltenverhältnis aus (03.1.4.A12, "Mädchen für alles").