03.1.IV.9, S. 4 ad.24). Für ihre Arbeit im unselbständigen Arbeitsverhältnis wurde sie entlöhnt; dass sie daneben einen Beitrag an die behauptete einfache Gesellschaft in Form von Geld, Sachen, nicht entlöhnte (Mehr)Arbeit und/oder Forderungen (Art. 531 Abs. 1 OR) geleistet hätte, ist nicht behauptet. cc. Die berufungsklägerische Behauptung, Z. X. habe massgebliche Geschäftsführungsfunktionen gehabt, beruht im wesentlichen auf formalistisch interpretierten Wahrnehmungen Dritter und steht im übrigen in offenem Widerspruch zu früheren, eigenen Einschätzungen der Versicherung.