bb. Damit ein konkludent eingegangenes und stillschweigend gelebtes Gesellschaftsverhältnis angenommen werden kann, muss der mitarbeitende Ehegatte an den Gesellschaftsentscheidungen und am Geschäftsergebnis beteiligt sein. Der Beweis dafür obliegt der Beklagten. Er ist gescheitert. Namentlich lässt sich aus dem Beweisergebnis nirgends feststellen, dass die Ehefrau neben dem Angestelltenlohn direkt Zahlungen aus dem Betriebsgewinn erhalten hat. Z. X. hat als Zeugin ausgesagt, der Lohn den sie erhalten habe, hätte ihrer Leistung entsprochen und sie hätte auch in einem andern Betrieb für den gleichen Lohn dieselbe Tätigkeit ausgeführt (act. 03.1.IV.9, S. 4 ad.24).