Das genügt. Die Vorinstanz hat dies -mit gewissen Korrekturen- als bewiesene Tatsache genommen und ist ihm rechtlich gefolgt (act. 03.1.VIII.1, S. 10 ff. E. b, S. 24 E. f). Dabei bleibt es. Ganz abgesehen davon, ist im Zusammenhang mit 2 der Feststellung des haftpflichtrechtlich massgebenden hypothetischen Valideneinkommens eine "Abführung" des Gewinns auf ein separates Privatkonto des Klägers nicht erforderlich; verdienstrelevant wäre er auch dann, wenn er ganz oder teilweise als stille Reserven oder zu Investitionszwecken stehen gelassen worden wäre.