Wenig nachvollziehbar, wenn nicht sophistisch, ist sodann die Einwendung der Berufungsklägerin, weder habe der Kläger jemals behauptet, dass das Betriebsergebnis an ihn abgeführt worden sei, noch habe die Vorinstanz solches unterstellt. Der Kläger spricht von seinem Einkommen; hat behauptet, er "erziele" ein Einkommen von Fr. 210'140.– beziehungsweise Fr. 217'887.– (act. 03.1.I.2, S. 9, 14, 17). Damit hat er erstens behauptet, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Verfügung über den Betriebsgewinn und zweitens, dass dieser ihm -ergo nicht seiner Ehefrau- zustehe. Das genügt.