aa. Die Berufungsklägerin rügt implizite eine Gehörsverweigerung, wenn sie geltend macht, das angefochtene Urteil sei nicht stichhaltig begründet, da die blosse Verneinung einer einfachen Gesellschaft mit Begründungen, welche sich wahlweise auf Arbeitsvertragsrecht oder Eherecht stützen, ungenügend sei. Die Vorinstanz hätte positiv feststellen müssen, welcher Art das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten X. betreffend die Führung des Restaurants "Ka." gewesen sei. Der Einwand ist unerspriesslich. Der Kläger hat hinreichend erkennbar behauptet, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Arbeitsvertrag bestanden habe, und hierfür Beweise offeriert (act. 03.1.I.2, S. 3, 5, 9 ff.