Die Berufungsklägerin beharrt darauf, es habe zwischen X. und seiner Ehefrau -bewusst oder unbewusst- eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR bestanden, mit dem Zweck das Restaurant "Ka." auf lange Sicht gemeinsam zu führen, insbesondere Gewinn und Verlust gleichmässig aufzuteilen, das heisst gemeinsame Kasse zu machen. Die Vorinstanz hat sorgfältig und einlässlich begründet, weshalb das Ehepaar X. den Betrieb "Ka." nicht als einfache Gesellschaft geführt hat, sondern dass Z. X. von ihrem Ehegatten angestellt war. Anstelle von Wiederholungen ist vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 4 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (act.