Der Kläger hatte keinen (unselbständigen) Lohn sondern (selbständigen) Verdienst. Wurden auf letzterem keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, hat die Zugrundelegung des Bruttolohns keine Überentschädigung zur Folge. Im übrigen müsste vorliegend bei Anwendung der Nettomethode der so genannte Rentenschaden berechnet werden, der allerdings virtuell bliebe und wozu die Parteien keine Ausführungen gemacht haben. Aus analoger Überlegung ist bei den Gewinnaufrechnungen zufolge Lohnerhöhungen für die Ehefrau auf deren Bruttolohn abzustellen, da auch die darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge eine Gewinnminderung darstellen.