Nach der Praxisänderung von BGE 129 III 135 E. 2.2 ist der Erwerbsausfall in der Phase bis zum vermutenden Eintritt ins Rentenalter bloss auf dem Nettolohn zu berechnen, da die geschädigte Person ansonsten entgegen einem grundlegenden Prinzip der zivilrechtlichen Haftpflicht überentschädigt würde, weil er vorzeitig in den Genuss von Beiträgen kommen würde, die der Finanzierung der späteren Renten dienen. Dass dies das Ende der Schadenkalkulation auf der Basis des Bruttolohns bedeutet (HAVE 2003 S. 50), kann im Fall des geschädigten Selbständigerwerbenden indessen nicht gelten. Der Kläger hatte keinen (unselbständigen) Lohn sondern (selbständigen) Verdienst.