auf Fr. 26'418.–, d.h. um Fr. 3'018.– angehoben wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies eine Folge des Unfalls beziehungsweise der durch die Ehefrau zu erbringenden Mehrleistungen ist. Logischerweise hätte die Vorinstanz auch diese Lohnerhöhung aufrechnen müssen.