fff. Bei den Aufrechnungen der tatsächlich ausbezahlten Mehrlöhne an Frau X., welche erfolgsmindernden Betriebsaufwand des Klägers darstellen, ist sachgerecht auf den Bruttolohn abstellen, nachdem die Sozialabgaben ebenfalls unfallkausale Erwerbsminderungen darstellen. Eine Inkonsequenz weist das angefochtene Urteil insoweit auf, als die Tatsache unterging, dass bereits 1995/96, im ersten Jahr nach dem Unfall, der Lohn der Ehefrau von durchschnittlich Fr. 23'400.– 2