eee. Wolle man weder auf die 5 Saisons vor dem Unfall noch auf die Feststellungen der Invalidenversicherung abstellen, beantragt der Anschlussberufungskläger schliesslich, so seien, quasi als schlechteste Methode, zumindest die gutachterlichen Grundlagen und Annahmen korrekt und umfassend zu korrigieren. Auf den Seiten 14 ff. der Prozesseingabe habe er ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 210'140.– errechnet. Auf die entsprechenden Ausführungen werde ebenso verwiesen wie auf das Plädoyer vor der Vorinstanz. Wie eingangs dargelegt, muss die Berufungsinstanz einer solchen Globalverweisung nicht weiter nachgehen.