Der Invaliditätsgrad von 66  % für eine ordentliche volle IV- Rente wird bereits beim unteren Erwerbswert klar überschritten. Zudem dient bei der Invalidenversicherung das ohne Gesundheitsschaden zumutbare Erwerbseinkommen nur zur Bestimmung des massgeblichen Invaliditätsgrades (vgl. act. 03.1.V.35-37), wohingegen es bei der privatrechtlichen Haftpflicht direkten Einfluss auf den Schadenersatz hat. Der IV-Invaliditätsgrad bestimmt vorab den Rentenanspruch in Bruchteilen (1⁄4 , 1⁄2 , 3⁄4 oder voll; Art. 28 IVG) hingegen nicht unmittelbar die Rentenhöhe, welche der Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht (Art. 37 IVG).