ddd. Eventualiter macht der Anschlussberufungskläger geltend, angesichts der erkennbaren Mängel des T. Gutachtens sollten die von der Invalidenversicherung ermittelten Einkommenswerte übernommen werden. Die IV-Stelle Graubünden, welche die Fragen nach dem hypothetischen Valideneinkommen ebenfalls habe beantworten müssen und hierzu dank ihren langjährigen erfahrenen Berufsberater prädestiniert sei, habe das hypothetische Valideneinkommen auf jährlich Fr. 222'000.– festgelegt. Das hilft dem Berufungskläger nicht. Denn ob sein zumutbares Valideneinkommen bei 190'000 oder 220'000 Franken lag, war für die IV-Rente praktisch belanglos. Der Invaliditätsgrad von 66  % für