Es ist davon auszugehen, dass der Kläger anfangs beziehungsweise schon vor Beginn einer Saison den Entscheid treffen musste, wieviel Personal er anstellen wollte, und für einen Koch kaum eine Mitte Saison ausbaubare Teilzeitstelle in Betracht kommt. Er trug somit weiterhin das unternehmerische Risiko der "Fehlinvestition" beim Personal. Es besteht wohl ein entsprechendes betriebsspezifisches Risiko; der Haftpflich- 2 tige hat dafür aber nicht einzustehen. Eine Aufwandkorrektur drängt sich demzufolge unter diesem Aspekt nicht auf.