Diese Schlussfolgerung sei unplausibel und beleidige den Berufungsbeklagten als denkenden Menschen und hervorragend wirtschaftenden Unternehmer. Es sei aktenkundig, dass der Umsatz in den sehr guten Wintersaisons 1992/93 und 1993/94 gegen Fr. 950'000.– gestiegen sei und der Berufungsbeklagte sein Personal auf die Saison 1994/95 hin deshalb aufgestockt habe, weil er mit einer weiteren Steigerung und Durchbrechung der Millionengrenze gerechnet habe. Dies habe sich aber infolge des schlechten Winters als unternehmerischer Fehlentscheid herausgestellt, der sich in einer 45%igen Reduktion des Bruttoeinkommens niedergeschlagen habe.