ccc. Der Anschlussberufungskläger hält dafür, es sei das Resultat des T. Gutachtens dahingehend zu korrigieren, dass das Betriebsergebnis in den Saisons 1995/96 und 1996/97 je um Fr. 16'000.–, entsprechend dem Saisonlohn eines Kochs, angehoben werde. Er habe angesichts seines Unfalls vom Frühsommer 1995 für die kommende Wintersaison 1995/96 einen zusätzlichen Koch und einen weiteren Hilfskoch eingestellt. Dass der Unfall der wesentliche Grund für diese Personalaufstockung gewesen sei, ergebe sich sowohl aus einer Aktennotiz des Versicherungsvertreters Lutz vom 11. November 1995 als auch aus der Aussage der 2