Was die Berufungsklägerin nun verkennt, ist der Umstand, dass die tatsächliche Erhöhung des Lohnes der Ehefrau zu einer Erwerbsminderung beim Kläger führte. Da die Lohnerhöhung unfallkausal ist, muss beim hypothetischen Erwerbseinkommen, wie es ohne den Unfall wäre, logischerweise der Vorgang durch Aufrechnung umgekehrt werden. Die effektiven zusätzlichen Lohnaufwendungen für Frau X. ab der Saison 1995/1996 waren Folge des schädigenden Ereignisses, indem Frau X. Arbeiten übernehmen musste, welche vordem der Kläger gemacht hatte. Wenigstens im Umfang der tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen schmälern diese den Verdienst des Klägers.