Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommens von Fr. 192'400.– sind die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen an Frau X., namentlich der leicht erhöhte Lohn 1995/1996 (Fr. 24'000.–) und der wesentlich höhere Lohn 1996/97 von Fr. 39'514.– (act. 03.1.II.1 S. 11, Übersicht Erfolgsrechnungen in Anhang 2; Quelle waren die Lohnstammblätter von Frau X.) aufwandseitig berücksichtigt worden. Was die Berufungsklägerin nun verkennt, ist der Umstand, dass die tatsächliche Erhöhung des Lohnes der Ehefrau zu einer Erwerbsminderung beim Kläger führte.