rechnung für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ab 1998/99 nicht berücksichtigt. Sie hat sich ausschliesslich an die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen (Bruttolohn 1996/97 Fr. 44'500.– abzüglich durchschnittlicher Bruttolohn der Vorjahre Fr. 23'400.– = Fr. 21'100.–) gehalten (act. 03.1.VIII.1, S. 15), woran auch im Berufungsverfahren nichts zu ändern ist. Die Rüge, es habe eine Erhöhung des klägerischen Bruttoeinkommens zufolge Berücksichtigung von bloss hypothetischen Lohnzahlungen an Frau X. stattgefunden, ist somit unbegründet. Hinfällig 2