von geschätzten Fr. 14'000.– (für 1995/96) und Fr. 6'500.– (für 1996/97), welche eine Hypothese beziehungsweise einen gutachterlichen Vorschlag darstellen, da sie effektiv nicht ausbezahlt wurden, und die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen an Frau X. andererseits zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung beider Parteien hat die Vorinstanz die gutachterliche Hypothese, der Kläger hätte seine Ehefrau für die beiden Saisons nach dem Unfall mit Fr. 14'000.– (für 1995/96) und Fr. 6'500.– (für 1996/97) höher entschädigen müssen, als er dies tatsächlich getan hat -eine Lohnerhöhung ist zwar erfolgt, sie war nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht hoch genug- bei der Auf-