Es gilt einerseits die vom Gutachter als "marktgerecht zu veranschlagenden Mehrleistungen an Frau X." von geschätzten Fr. 14'000.– (für 1995/96) und Fr. 6'500.– (für 1996/97), welche eine Hypothese beziehungsweise einen gutachterlichen Vorschlag darstellen, da sie effektiv nicht ausbezahlt wurden, und die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen an Frau X. andererseits zu unterscheiden.