Die Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an die Ehefrau des Klägers hätte zu einer Reduktion des Geschäftserfolgs und damit des klägerischen Einkommens geführt. In der Finanzbuchhaltung werde lediglich in der Saison 1996/1997 ein "Lohn Frau X.-C." von Fr. 39'514.– geführt, gegenüber Fr. 24'000.– in der Vorsaison 1995/1996. Es ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin über die tatsächlichen Grundlagen im Gutachten irrt. Es gilt einerseits die vom Gutachter als "marktgerecht zu veranschlagenden Mehrleistungen an Frau X."