aaa. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Aufrechnung von Mehrvergütungen an Frau X. und des Gewinnausfalls für die Schneebar seien nicht sachgerecht. Das Gutachten T. habe die nicht marktgerechte Vergütung von Frau X. in der Saison 1995/1996 mit Fr. 14'000.– und 1996/1997 mit Fr. 6'500.– veranschlagt hat und das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Klägers von rund Fr. 192'400.– ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an Frau X. errechnet. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungen an die Ehefrau des Klägers hätte zu einer Reduktion des Geschäftserfolgs und damit des klägerischen Einkommens geführt.