Ebensowenig wie es überzeugt, zum offenbaren Nachteil des Klägers bloss 3 und darunter die 2 schlechtesten der vergangenen Jahre für die Zukunftsvoraussage zu berücksichtigen, ist angezeigt, zu seinem Vorteil zu spekulieren, indem nur eine begrenzte Periode von guten bis sehr guten Jahren herausgepickt wird. Angesichts der Ertragsschwankungen, denen ein Restaurant in einem Skigebiet erfahrungsgemäss stark ausgesetzt ist, kann zwar auch die von der Berufungsklägerin propagierte Regel, dass auf die aktuellsten vorliegenden Betriebsergebnisse, also jene der eben abgelaufenen Vorjahre, abzustellen und dabei das letzte Jahre am stärksten, das zweitletzte am zweit-