Aussagen über die künftige Entwicklung eines Unternehmens sind vorliegend ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur Feststellung des wirtschaftlichen Schadens. Der Richter hat so konkret wie eben möglich zu prognostizieren. Umstände, die für eine Erhöhung oder Verringerung des aktuellen Verdienstes sprechen, müssen wahrscheinlich sein (BGE 129 III 141 E. 2.2). Ebensowenig wie es überzeugt, zum offenbaren Nachteil des Klägers bloss 3 und darunter die 2 schlechtesten der vergangenen Jahre für die Zukunftsvoraussage zu berücksichtigen, ist angezeigt, zu seinem Vorteil zu spekulieren, indem nur eine begrenzte Periode von guten bis sehr guten Jahren herausgepickt wird.