fff. Der Berufungskläger will auf eine 5-jährige Vergleichsperiode vor dem Unfall abstellen, denn nichts sei naheliegender als die Annahme, dass sich das klägerische Einkommen nach dem Unfall gleich entwickelt hätte, wie in den fünf Wintern vor dem Unfall. Mit dieser Grundlage fiele einerseits das historisch einmalig schlechte, katastrophale Winterjahr 1995/96 aus der Rechnung und es müssten nicht in mühseliger Kleinarbeit die Saisons nach dem Unfall durch Aufrechnung unfallbedingter Einkommenseinbussen korrigiert werden.