ddd. Der Anschlussberufungskläger wendet sich seinerseits gegen die 7- jährige Vergleichsperiode mit dem Argument, dies führe zu einer systematischen Unterschätzung des hypothetischen Valideneinkommens. Zwei dieser Jahre fielen in die Zeit nach dem Unfall, wobei 1994/95 (-21 %) schlecht und 1995/96 gar katastrophal (weiterer Einbruch um 33 % auf weniger als die Hälfte des Mehrjahresdurchschnitts) ausgefallen sei. Damit ist er nicht zu hören, weil er auch in Zukunft mit mässigen beziehungsweise einem ausnehmend schlechten Jahr zu rechnen hätte.