Dabei übersieht sie, dass zwei der in der 7-jährigen Referenzperiode (1990/1991-1996/1997) enthaltenen Jahre in die Zeit der von ihr behaupteten statistisch rückläufigen Produktivität fallen, womit diese de facto teilweise berücksichtigt wäre. Das schweizerische Haftpflichtrecht steht ferner auf dem Boden der konkreten Schadensberechnung. Den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, seinen besonderen Eignungen und Schwächen ist Rechnung zu tragen (Brehm, a.a.O., N 39/56/88 zu OR 46). Abstrakte statistische Werte des gesamten Bevölkerungsdurchschnitts haben zurückzutreten, wo für eine Prognose konkrete Anhaltspunkte Abweichendes nahelegen. Der Kläger war 1995 guter Gesundheit.