Unerspriesslich ist sodann der Einwand der Versicherung, der im Zeitpunkt des Unfalls (1995) 56 Jahre alte Kläger habe damals die Zeit der grössten Aktivität und der höchsten Produktivität, welche statistisch gesehen im Alter zwischen 40 und 55 erreicht werde, bereits hinter sich gehabt, weshalb bei der Festlegung des künftigen Einkommensverlustes nicht einfach auf die letzten sieben Jahre vor dem Unfall zurückgegriffen werden dürfe. Dabei übersieht sie, dass zwei der in der 7-jährigen Referenzperiode (1990/1991-1996/1997) enthaltenen Jahre in die Zeit der von ihr behaupteten statistisch rückläufigen Produktivität fallen, womit diese de facto teilweise berücksichtigt wäre.