Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, es bestehe kein Grund von der bei Ertragswertberechnungen üblicherweise angewendeten 3-jährigen Referenzperiode (1994/1995-1996/1997) abzuweichen, nachdem die vier Saisons 1994-1998 sehr konstante Umsatzzahlen von Fr. 800'000.– pro Jahr erbracht hätten. Die Kostenstruktur habe ab 1994/1995 und somit aus unfallfremden Gründen signifikante Änderungen erfahren, zum einen wegen der Einführung der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995 und zum anderen wegen der ohnehin notwendigen Aufstockung des Personalbestandes.