Gutachten. Von einer medizinisch-theoreti- schen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist daher auszugehen (zur rechtlich zumutbaren Resterwerbsfähigkeit vgl. hinten Erwägung 5.d). 4. Wirtschaftlicher Schaden Art. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten bei Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Ersatz ist zu leisten, sofern und soweit dem Verletzten wirtschaftliche Nachteile aus der Verletzung erwachsen.