Die Berufungsklägerin bemängelt zwar, dass die Vorinstanz die vorbestandene HWS-Degeneration nicht als Teilursache schadenersatzmindernd im Sinne von Art. 44 OR berücksichtigt hat. Abgesehen von den vorstehend behandelten Rügen, die stets im Zusammenhang mit der behaupteten Teilkausalität stehen, bestreitet sie die aus dem Gutachten MEDAS hervorgehende 100%-ige medizinische Arbeitsunfähigkeit, von welcher die Vorinstanz als bewiesener Tatsache ausgegangen ist, nirgends substantiiert.