men (Brehm, a.a.O., N 117 zu OR 41). Hat kein Vorzustand des Klägers mit Krankheitswert den Eintritt des Schadens begünstigt oder in seinem Ausmass vergrössert, haftet die Beklagte voll. Wäre gleichwohl eine geringe Teilkausalität des Vorzustandes anzunehmen, müssten die bei der Anwendung von Art. 44 OR zu machenden Billigkeitsüberlegungen den Richter zum gleichen Ergebnis führen.