Die medizinischen Gutachter sind verständlicherweise zurückhaltend mit Feststellungen, dass bestimmte Krankheitszeichen absolut ausschliesslich auf eine Ursache zurückzuführen sind. Angesichts der letztlich beschränkten empirischen Messbarkeit ist im Haftpflichtrecht eine solche kaum zu erreichende Sicherheit beweismässig indessen auch nicht erforderlich. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs genügt nicht (Rey, a.a.O., N 518b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch wenn ein Personenschaden zu beurteilen ist, genügt dieser geringe Wahrscheinlichkeitsgrad nicht, um eine Teilkausalität des Vorzustandes anzuneh- 2