Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3). Es ist die im Einzelfall billige, eben adäquate Zurechnungsentscheidung zu fällen. Nach der Adäquanztheorie ist vorliegend die vollständige Zurechnung der klägerischen Beschwerden zu den Unfallfolgen die sich nach Recht und Billigkeit aufdrängende Lösung. Die Berufungsklägerin haftet somit voll.