Soweit eine geringe natürliche Kausalität der HWS-Degeneration vorläge, wäre sie rechtlich inadäquat und bildete insofern auch keinen Grund den Schadensersatz gestützt auf Art. 44 OR zu kürzen. Allenfalls ist in Anwendung besagter Norm festzustellen, dass Anhaltspunkte fehlen, die auf ein unbilliges Missverhältnis zwischen vollumfänglicher Ersatzpflicht und der beim Kläger heute bestehenden Schadenslage hindeuten. Beim adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil.