Ein Vorzustand ist aber erst dann ersatzmindernd zu berücksichtigen, wenn ihm im Vergleich zur schädigenden Handlung eine gewisse Bedeutung zukommt und er zur unfallbedingten Vermögenseinbusse zumindest mehr als nur geringfügig beigetragen hat (HAVE 2002 S. 386). Hinweise, die auf ein reduziertes Verschulden der Schädigerin S., für welches die Beklagte einzustehen hat, schliessen lassen, gibt es nicht. Andere Momente, deren Prüfung auf eine Zurechenbarkeit sich lohnte, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.