Als mögliche, also nicht abschliessend aufgezählte Gesichtspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche eine vollumfängliche Ersatzpflicht als unbillig erscheinen lassen, kommen beispielsweise eine dem Geschädigten zurechenbare Gefahrenexponierung, eine sich besonders ungünstig auswirkende Vorbelastung des Geschädigten und die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen in Betracht. Eine vollumfängliche Ersatzpflicht des Schädigers erscheint regelmässig dann als unbillig, wenn zwischen dieser und der Gewichtung der Schadensanlage des Geschädigten ein Missverhältnis besteht.