Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche es als unbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten. Als mögliche, also nicht abschliessend aufgezählte Gesichtspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche eine vollumfängliche Ersatzpflicht als unbillig erscheinen lassen, kommen beispielsweise eine dem Geschädigten zurechenbare Gefahrenexponierung, eine sich besonders ungünstig auswirkende Vorbelastung des Geschädigten und die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen in Betracht.