Eine Reduktion der Schadenersatzbemessung ist angebracht, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen sich der krankhafte Vorzustand ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich überhaupt nicht ausgewirkt hätte, wird die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten für sich allein in der Regel nicht genügen, um zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruches zu führen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche es als unbillig erscheinen liessen, den Haftpflichtigen mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten.