Das hauptsächliche Bestreben jeder auf Billigkeit gegründeten Rechtsanwendung ist es, dem Einzelfall gerecht zu werden. So beruht der Billigkeitsentscheid auf richterlichem Ermessen, bei dessen Ausübung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine Reduktion der Schadenersatzbemessung ist angebracht, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten.