44 OR in jenen Fällen ausschliesst, in denen sich die Prädisposition ohne den Unfall voraussichtlich nicht schädigend ausgewirkt und nur in Verbindung mit diesem den tatsächlich eingetretenen Schaden bewirkt oder vergrössert hat, ist allerdings zweifelhaft (HAVE 2002 S. 387), kann aber offen bleiben. Da es sich bei der Gesetzesvorschrift von Art. 44 OR um eine Kann-Bestimmung handelt, beruht der Entscheid auf dem Ermessen des Richters, der sein Urteil nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffen hat. Das hauptsächliche Bestreben jeder auf Billigkeit gegründeten Rechtsanwendung ist es, dem Einzelfall gerecht zu werden.