keinen Kürzungsgrund i.S.v. OR 43/44 mehr darstelle, womit folglich "die unselige Frage, inwieweit die Unfallfolgen dem Konstitutionsmangel [Prädisposition] anzulasten seien, entfalle" (HAVE 2002 S. 303 unter Hinweis auf Weber, Zurechnungsund Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ 85, 1989, S. 82). Dass das Bundesgericht damit die Anwendung von Art. 44 OR in jenen Fällen ausschliesst, in denen sich die Prädisposition ohne den Unfall voraussichtlich nicht schädigend ausgewirkt und nur in Verbindung mit diesem den tatsächlich eingetretenen Schaden bewirkt oder vergrössert hat, ist allerdings zweifelhaft (HAVE 2002 S. 387), kann aber offen bleiben.