Diesfalls besteht selbst bei singulären Auswirkungen kein Grund, sie vom Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs von vornherein auszuschliessen, hiesse dies doch, den Geschädigten seine Schwächen selber entgelten zu lassen, als ob der Schädiger sich den Gesundheitszustand des Opfers aussuchen könnte (HAVE 2002 S. 302 f., mit zahlreichen Hinweisen). Diese Grundsätze sind in einem späteren Urteil vom Bundesgericht bestätigt worden (Urteil 4C.416/1999 vom 22.2.2000 E. 2c/aa, abgedruckt in Pra 2000 Nr. 154 S. 920 ff.). Damit soll das Bundesgericht der Forderung Rechnung getragen haben, dass eine konstitutionelle Prädisposition 2